Erfüllungsbürgschaften
Beim Abschluss von Werkverträgen kann sich der Auftraggeber nicht in jedem Fall sicher sein, dass die vertraglich vereinbarte Leistung auch tatsächlich erbracht wird. Aus diesem Grund wird im Bereich der Unternehmensfinanzierung immer häufiger auch die Erfüllungsbürgschaft, die auch als Vertragserfüllungsbürgschaft bezeichnet wird.
Vertragserfüllungsbürgschaften sind nicht (siehe Vertragserfüllungsbürgschaft), wie andere Bürgschaften, im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Hier sind lediglich Bürgschaften geregelt, bei denen sich der Bürge zwischen Schuldner und Gläubiger einsetzt. Die Erfüllungsbürgschaft hingegen tritt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein und ist damit eine Besonderheit. Der Auftraggeber kann mit dieser Absicherung sicher sein, dass die vertraglich vereinbarte Leistung auch tatsächlich erbracht wird.
Der Bürge wird dabei verpflichtet, die Erfüllung der Leistungen zu überwachen und zu überprüfen. Somit muss der Bürge dann eintreten, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen etwa aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erfüllen kann. Aber auch dann, wenn der Auftrag aufgrund von Überlastung nicht mehr fristgerecht ausgeführt werden kann, muss der Erfüllungsbürge eintreten. Da Erfüllungsbürgschaften häufig im Baugewerbe eingesetzt werden, können sie mitunter auch als Ausführungsbürgschaften bezeichnet werden.
Allerdings ist die Erfüllungsbürgschaft nicht nur für den Auftraggeber eine gute Möglichkeit, sich vor Schäden oder Bauverzug zu versichern, auch für den Auftragnehmer bietet die Bürgschaft eine gute Sicherheit. Sollte der Auftraggeber die erbrachten Leistungen nämlich nicht mehr finanzieren können, tritt die Erfüllungsbürgschaft auch in diesem Fall ein.
Erfüllungsbürgschaften können sowohl von Banken wie auch von Versicherungen ausgesprochen werden. Es handelt sich dabei nicht um einen Kredit, sondern lediglich um die Zusage der Bank, bei Inanspruchnahme einzutreten. Da es sich jedoch um eine Eventualverbindlichkeit handelt, muss der Kunde, der die Bürgschaft in Anspruch nehmen möchte, entsprechende Nachweise erbringen. Hierzu gehört unter anderem der Nachweis, dass die Eventualverbindlichkeit später auch tatsächlich erfüllt werden könnte. Bei besonders hohen Erfüllungsbürgschaften können mitunter auch Sicherheiten von der Bank gefordert werden.