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Grundschuld: Was ist das, und was ist der Unterschied zur Hypothek?

Eine Grundschuld sichert, ebenso wie eine Hypothek, einen Kredit durch ein Grundstück oder eine Immobilie. Der durch eine Grundschuld oder Hypothek gesicherte Kredit ermöglicht es einem Gläubiger auf das für den Kredit haftende Grundstück nebst Gebäuden, Bestandteilen, Erzeugnissen und Zubehör zuzugreifen und es zu verwerten. Der Gläubiger hat gegenüber anderen Gläubigern des Schuldners den Vorteil, dass er nicht nur auf die allgemeine persönliche Haftung des Schuldners mit seinem Vermögen angewiesen ist, sondern seine Forderung zusätzlich dinglich gesichert ist, indem ein dem Schuldner oder einem Dritten gehörendes Grundstück für die Forderung haftet. Grundschulden können nur durch eine notarielle Beurkundung und die Eintragung ins Grundbuch begründet werden.

Der Unterschied zu der früher gebräuchlichen Hypothek liegt darin, dass die Hypothek den Bestand einer Forderung voraussetzt, während der Gläubiger einer Grundschuld nicht den Bestand einer Forderung nachweisen muss. Die Hypothek kann nicht ohne die Forderung begründet, abgetreten oder ver- und gepfändet werden. Zwar existiert auch bei der Grundschuld im Regelfall immer eine maßgebliche Forderung, diese setzt aber eine Forderung nicht unbedingt voraus. So kann der Eigentümer eines Grundstücks selbst eine Eigentümergrundschuld bestellen und einen bestimmten Rang im Grundbuch zu seinen Gunsten sichern. Eine Eigentümerhypothek kann er hingegen nicht bestellen, da die Hypothek zu ihrer Entstehung eine Forderung bedingt und der Grundstückseigentümer gegen sich selbst eine solche nicht begründen kann.

Eine Grundschuld kann als Brief- oder Buchrecht bestellt werden. Bei der Briefgrundschuld stellt das Grundbuchamt ein Wertpapier aus, das der Gläubiger präsentieren muss, wenn er aus der Grundschuld vorgehen will. Dies erleichtert die Verkehrsfähigkeit, da der Gläubiger die Urkunde an einen Dritten übertragen kann. Die Brieferteilung kann aber auch ausgeschlossen werden. Dann wird das Recht als Buchgrundschuld ins Grundbuch eingetragen und ist mit der Eintragung begründet. Der Buchgrundschuldgläubiger trägt nicht das Risiko des Verlustes der Urkunde. Auch ist die Bestellung kostengünstiger. Die Abtretung an einen Dritten muss notariell erfolgen und wird ins Grundbuch eingetragen. Meist ist die Grundschuld mit einer Unterwerfungsklausel zur sofortigen Zwangsvollstreckung verbunden, so dass der Gläubiger seine Forderung recht schnell durch die Versteigerung des belasteten Grundstücks realisieren kann.

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